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Thu, 06 Sep 2007

Bundesprüfstelle verlangt Kommentar zu Steiner-Büchern

Formulierungen aus heutiger Sicht als rassistisch eingestuft – Keine Indizierung wegen Gefährdung der Jugend

BONN (NNA). Zwei Bücher von Rudolf Steiner dürfen aus Gründen des Jugendschutzes nur noch mit kritischen Kommentaren versehen publiziert werden. Dies hat das zuständige Gremium der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) in Bonn jetzt entschieden. Das Bundesfamilienministerium hatte die Prüfung beantragt.

Sie ergab, dass die beiden Bücher „Die Mission einzelner Volksseelen im Zusammenhang mit der germanisch-nordischen Mythologie“ und „Geisteswissenschaftlicher Menschenkunde“ Elemente enthalten, die „aus heutiger Sicht als rassistisch zu bewerten sind“, heißt es in der Veröffentlichung der Bundesprüfstelle.

Die Bücher wurden nur deswegen nicht auf den Index für jugendgefährdende Schriften gesetzt, weil der Rudolf Steiner Verlag zugesagt hat, die beanstandeten Bücher bis spätestens in einem Jahr durch eine kritisch kommentierte Neuauflage zu ersetzen. Als Sofortmaßnahme wurde vom Verlag angekündigt, den bis dahin ausgelieferten Exemplaren ein entsprechendes Beiblatt beizufügen.

Das 12er-Gremium der Bundesprüfstelle, das sich aus ehrenamtlichen, weisungsunabhängigen Personen zusammensetzt, die verschiedene wichtige gesellschaftliche Gruppierungen repräsentieren, habe in Hinblick auf diese Entscheidung „umfassend diskutiert“, schreibt die Behörde.

Zu den im Gremium vertretenen Gruppierungen gehören u.a. Kunst, Buchhandel, Literatur, Jugendhilfe, Vertreter der Lehrerschaft, der Kirchen und der jüdischen Kultusgemeinden. Um ein Medium als jugendgefährdend zu indizieren, ist eine Zweidrittelmehrheit notwendig.

Die Bundesprüfstelle entscheidet auf Antrag von Behörden oder Trägern der freien Jugendhilfe. Kommt ein Medium auf den Index, unterliegt es bestimmten Verbreitungs- und Werbebeschränkungen und darf nur noch Erwachsenen zugänglich gemacht werden.

Jugendgefährdung bedeutet, dass ein Medium geeignet ist, „die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden“, so die Definition der Aufgabe der Prüfstelle. Dazu zählten vor allem „unsittliche, verrohend wirkende“ und „zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien“.

Die Entscheidung des Gremiums vollzieht sich in einem gerichtsähnlichen Verfahren. Es wird eine mündliche, nichtöffentliche Sitzung abgehalten, an der die Verfahrensbeteiligten teilnehmen und ihre Sicht der Dinge darstellen können – auch mit Hilfe eines Anwalts.

Vor der Sitzung werden die betroffenen Verlage bzw. Medien davon benachrichtigt, dass über die Jugendgefährdung des betreffenden Mediums entschieden werden soll.

End/nna/ung

Bericht-Nr.: 070906-01DE Datum: 6. September 2007

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