Nachrichtenbeitrag

BFH-Urteil erhöht Steuersätze für gemeinnützige Einrichtungen mit Zweckbetrieben

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Von NNA Mitarbeiter

Der BFH hat entschieden, dass gemeinnützige Einrichtungen für ihre Zweckbetriebe nicht automatisch den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% geltend machen können. Das hat weitreichende Folgen für solche Einrichtungen.

MÜNCHEN (NNA) – Gemeinnützige Einrichtungen können für ihre Zweckbetriebe nicht automatisch den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% geltend machen. Dies geht aus einem Urteil des Bundesfinanzgerichtshofs (BFH) in München hervor, das jetzt veröffentlicht worden ist.

Damit gibt es erneut eine einschränkende höchstrichterliche Rechtsprechung zum Thema Gemeinnützigkeit, nachdem der BFH im Frühjahr attac die Gemeinnützigkeit entzogen hatte (NNA berichtete). Auch das neue Urteil kann weitreichende Folgen für gemeinnützige Einrichtungen mit Zweckbetrieben haben. (Urteil vom 23.07.2019 – XI R 2/17)

Konkret ging es um eine Behinderteneinrichtung, die ein öffentlich zugängliches Bistro mit öffentlicher Toilette betreibt, in dem auch Behinderte beschäftigt sind. Die Einrichtung wollte für die Einnahmen aus Bistro und Toilette den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% zugrunde legen. Dies hat der BFH jetzt abschlägig beschieden mit der Konsequenz, dass gemeinnützigen Einrichtungen mit Zweckbetrieben deren Besteuerung jetzt überprüfen müssen.

Im konkreten Fall verneinte der BFH die Steuersatzermäßigung bereits dem Grunde nach. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) stelle unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen darauf ab, dass der Zweckbetrieb „entweder nicht in unmittelbarem Wettbewerb mit der Regelbesteuerung unterliegenden Unternehmern tätig ist“ oder „mit dessen Leistungen die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke selbst verwirklicht werden“.

Voraussetzungen nicht erfüllt

Bei der Entscheidung hierüber seien zwingende Vorgaben des Unionsrechts im Bereich der Mehrwertsteuer zu beachten. Danach müsse es sich um „Leistungen von Einrichtungen handeln, die sowohl gemeinnützig als zusätzlich auch für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit tätig sind“ heißt es in der Begründung. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall nicht erfüllt worden.

Zum einen sei der Kläger mit seinen Gastronomieumsätzen in Wettbewerb zu anderen Unternehmern mit vergleichbaren Leistungen getreten. Zum anderen „dienten die Gastronomieumsätze in erster Linie den Zwecken der Bistrobesucher und waren daher keine originär gemeinnützigen Leistungen“. Dass in dem Bistro Behinderte beschäftigt werden, die die Einrichtung fördern will von ihrem Vereinszweck her, spielte bei der Entscheidung offenbar keine Rolle.

In der Wirtschaft gebe es seit Jahren Kritik, dass Vereine zunehmend im kommerziellen Bereich tätig, aber gegenüber gewinnorientiert arbeitenden Firmen steuerbegünstigt seien, schreibt die Süddeutsche Zeitung dazu. Auch bei den Finanzämtern gelte die Vereinsbesteuerung als „unerfreuliche Materie“, weil eine klare Abgrenzung von steuerbegünstigtem Zweckbetrieb und kommerziellem Wirtschaftsbetrieb kaum möglich sei.

Eine Chance, den niedrigeren Steuersatz im konkreten Fall des Bistros doch noch zu erhalten ergibt sich im neuen Urteil noch daraus, dass der BFH die Sache an das FG zurück verwiesen hat, weil nicht ermittelt worden sei, ob der ermäßigte Steuersatz aus anderen Gründen anzuwenden sein könnte (z.B. Abgabe von Speisen zur Mitnahme).

END/nna/ung

Bericht-Nr.: 191217-02DE Datum: 17. Dezember 2019

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