Nachrichtenbeitrag

Bundesgerichtshof entscheidet zugunsten gemeinnütziger Vereine

 | 
Von NNA Mitarbeiter

In einer mit Erleichterung aufgenommenen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof festgelegt, dass Vereine ihre finanziellen Mittel auch durch wirtschaftliche Aktivitäten beschaffen dürfen. Entscheidend sei der ideelle Zweck.

KARLSRUHE (NNA) – Eine wegweisende Entscheidung zugunsten gemeinnütziger Vereine hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt getroffen. Die Vereine dürfen ihre finanziellen Mittel auch durch wirtschaftliche Aktivitäten beschaffen, ohne dass ihnen deswegen die Löschung aus dem Vereinsregister droht. (Beschluss vom 16.5. 2017 – II ZB 7/16).

Die Entscheidung war von den Waldorfschulen, -kitas und anderen freien Schulen und Kindertagesstätten in Berlin mit Spannung erwartet worden. Ihnen drohte die Austragung aus dem Vereinsregister, weil die Behörden dazu übergegangen waren, sie aufgrund ihrer Beitragseinnahmen primär als Wirtschaftsbetriebe einzustufen und ihre Organisation als gemeinnützige Vereine infrage zu stellen.

Dieser auch andernorts um sich greifenden Behördenpraxis hat der BGH jetzt einen Riegel vorgeschoben: Entscheidend sei der ideelle Zweck des als gemeinnützig anerkannten Vereins, betont der BGH in seiner Entscheidung, die Mittel zur Verwirklichung dieses Zwecks dürfen auch durch wirtschaftliche Aktivitäten beschafft werden. Der Berliner Trägerverein, der geklagt hatte, betreibt 11 Kindertagesstätten mit einer Größe von 16 bis 32 Kindern. Der Verein ist als gemeinnützig anerkannt, sein Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

Ideeller Hauptzweck

Zwar handele es sich bei dem Betrieb der Kindertagesstätten um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, dieser sei aber dem ideellen Hauptzweck des Vereins zugeordnet und falle deswegen unter das sogenannte Nebenzweckprivileg, schreibt der BGH.

Der Anerkennung des Vereins als gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts (§§ 51 ff AO) komme entscheidende Bedeutung zu. Diese Anerkennung indiziere, dass ein Verein nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als Hauptzweck ausgerichtet ist, heißt es in dem Beschluss.

Erleichterung

Der BGH hob damit ein Urteil des Kammergerichts Berlin auf. Der Berliner Kita-Trägerverein war vor dem Gericht mit seiner Beschwerde gegen die Austragung aus dem Vereinsregister gescheitert. Der BGH hat das Löschungsverfahren jetzt eingestellt und dem Verein Recht gegeben.

Bei der Landesarbeitsgemeinschaft (LAG) der Waldorfschulen Berlin-Brandenburg und der Vereinigung der Waldorfkindergärten wurde der Beschluss des BGH mit Erleichterung aufgenommen. Eine drohende Umwandlung der Trägervereine in eine gGmbH, über die in der Waldorfschul- und Kindergartenbewegung bereits diskutiert worden war, ist damit vom Tisch. Sie hätte einen erheblichem organisatorischen und finanziellen Aufwand nach sich gezogen.

END/nna/ung

Quellen:
juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2017&Sort=3&nr=78318&linked=bes&Blank=1&file=dokument.pdf
www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-iizb7-16-verein-gemeinnuetzig-nicht-wirtschaftlich-vereinsregister/
Hrsg. Bund der Freien Waldorfschulen, Stuttgart : Jahresbericht Waldorf 2014, Teil Regionen, Berlin-Brandenburg, S. 49.

Bericht-Nr.: 170524-03DE Datum: 24. Mai 2017

© 2017 News Network Anthroposophy Limited (NNA). Alle Rechte vorbehalten.

Zurück
Die Emil Molt Schule in Berlin war die erste Waldorfschule, die ein Löschungsbegehren aus dem Vereinsregister vom Amtsgericht bekam.<br>Foto: waldorf.net